Satzung

Satzung

Satzung des PHÖNIX – Beratung und Hilfe für behinderte Menschen e.V. – Stand: 20.02.2017

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Eintragung und Geschäftsjahr
I. Der Verein trägt den Namen
PHÖNIX – Beratung und Hilfen für behinderte Menschen e.V. (PHÖNIX e.V.).
II. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.
III. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.
IV. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
V. Der Verein soll Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV –
Landesverband Bayern) sein.

§ 2 Vereinszweck
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (§§ 52 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
II. 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne einer umfassenden
Verbesserung der Lebensbedingungen körperlich und geistig sowie infolge Alters oder
chronischer Erkrankung behinderter Menschen.
2. Ziel ist es, behinderten Menschen ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben als
gleichwertige Mitglieder in der sozialen Gemeinschaft zu ermöglichen.
3. Der Verein fördert darüber hinaus die Inklusion und das unvoreingenommene
Miteinander auf Augenhöhe von Menschen mit und ohne Behinderung in Bildung,
Ausbildung, Beruf, Freizeit und gesellschaftlichem Leben.
III. 1. Der Satzungszweck soll im Wesentlichen erreicht werden durch
a) eine Beratungsstelle zur individuellen und umfassenden Beratung behinderter Menschen,
deren Angehörigen sowie von Personen, die an der Rehabilitation behinderter Menschen
beteiligt sind,
b) einen eigenen ambulanten Pflegedienst zur Erweiterung des örtlichen Angebots
ambulanter Hilfen nach den Grundsätzen des selbstbestimmten Lebens
c) schwerpunktorientierte Öffentlichkeitsarbeit; hierzu zählen unter anderem
Berichterstattung in öffentlichen Medien, Organisation von Diskussions- und
Informationsveranstaltungen sowie Anfertigung von schriftlichem Informationsmaterial.
2. Zum Zweck der Förderung der Inklusion behinderter Menschen in das Berufs- und
Arbeitsleben soll bei der Anstellung von Personal vorrangig der Personenkreis des § 2 Abs. II
Satz 1 berücksichtigt werden.
3. Die Bezahlung des hauptamtlichen Personals erfolgt im Rahmen der wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Vereins in Anlehnung an den TVÖD.
IV. Der Verein verfolgt seine Ziele in enger Zusammenarbeit mit bestehenden
Organisationen, Einrichtungen, Verbänden, Vereinen und Behörden.

§ 3 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Bußgeldern,
Geldauflagen, Zuwendungen von Stiftungen und öffentlichen Haushalten sowie sonstigen
Zuwendungen.

§ 4 Selbstlosigkeit
I. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. 1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder des Vereins dürfen aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
III. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft, Schnuppermitgliedschaft, Stimmrecht, Fördermitgliedschaft
I. Stimmberechtigtes, d.h. ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
sein, die bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins zu unterstützen und über eine
Behinderung von mindestens 50 GdB verfügt.
Um den Charakter einer Selbsthilfeorganisation von und für Menschen mit Behinderung zu
bewahren, gleichzeitig aber auch die wichtige Rolle nichtbehinderter Menschen für das
Bestehen und Wirken des Vereins anzuerkennen, sind auch Personen mit GdB kleiner als 50
(auch Personen ohne GdB) grundsätzlich zur Mitgliedschaft berechtigt. Personen mit GdB
kleiner als 50 können immer dann als Mitglieder neu aufgenommen werden, wenn durch
ihre Aufnahme die Gesamtzahl der Mitglieder im Verein mit GdB kleiner 50 die Gesamtzahl
der Mitglieder mit einem GdB von mindestens 50 nicht übersteigt. Die
Mitgliederversammlung kann im Einzelfall eine hiervon abweichende Entscheidung treffen.
II. Für interessierte natürliche Personen, unabhängig vom Grad einer Behinderung, besteht
die Möglichkeit einer Schnuppermitgliedschaft. Diese endet automatisch nach Ablauf des
dritten vollen Monats nach Beginn der Mitgliedschaft. Schnuppermitglieder sind von der
Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit, dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen,
haben jedoch kein Stimmrecht und auch kein aktives und passives Wahlrecht.
III. 1. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein
regelmäßig durch Zuwendung eines Mitgliedsbeitrags unterstützt und sowohl den Gedanken
des selbstbestimmten Lebens behinderter Menschen als auch die Überzeugung eines
inklusiven und von gegenseitiger Wertschätzung getragenen gesellschaftlichen Miteinanders
von Menschen mit und ohne Behinderung nach außen hin vertritt.
2. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
3. Fördermitglieder haben das Recht, sich jederzeit über die Vereinsarbeit zu informieren
und können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen und
Fragen stellen.
4. Fördermitglieder können außerhalb der Vereinsorgane durch Teilnahme an
Arbeitsgruppen und sonstige Mithilfe an der Vereinsarbeit mitwirken.
IV. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und
Schnuppermitgliedern entscheidet der Vorstand nach Antrag in Textform.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft
I. Die Ehrenmitgliedschaft im Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung
Personen angetragen werden, die sich in besonderer Weise um Phönix e.V. oder die Ziele
des Vereins verdient gemacht haben.
II. Ehrenmitglieder dürfen mit beratender Stimme an jeder Mitgliederversammlung
teilnehmen, haben eine Rederecht und, wie alle Mitglieder, das Recht, Protokolle, wie in § 7
Abs. III, 1 geregelt, einzusehen.
III. Ehrenmitglieder haben weder Stimmrecht noch passives oder aktives Wahlrecht.
IV. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Ordentliche Mitglieder haben nach Maßgabe dieser Satzung das aktive und passive
Wahlrecht.
II. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt des
Vorstandes zu nominieren und Anträge zu stellen.
III. Alle Mitglieder haben das Recht
1. auf Auskunft durch den Vorstand. Unter Berücksichtigung des Datenschutzes ist ihnen
Einsicht in die schriftlichen Protokolle der Mitgliederversammlung zu gewähren. Ferner
haben die Mitglieder grundsätzlich das Recht, Protokolle des Vorstandes und des Beirats
einzusehen, sofern es sich nicht um Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen handelt. Eine
Weitergabe der Informationen an Nichtmitglieder des Vereins ist ihnen nicht gestattet.
2. Einsicht in die Mitgliederliste zu nehmen, um eine außerordentliche
Mitgliederversammlung nach § 11 Abs. V einberufen zu können.
3. Tagesordnungspunkte für Vorstandssitzungen, Sitzungen des Beirats sowie für
Mitgliederversammlungen vorzuschlagen.
IV. Mitglieder haben die Pflicht
1. an der Stärkung des Vereins und der Erfüllung seiner Aufgaben solidarisch mitzuwirken.
2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
3. Mitgliedsbeiträge entsprechend ihrer Art der Mitgliedschaft gemäß der Beitragsordnung
(§ 9) zu zahlen.

§ 8 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
I. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Antrag an den Vorstand, der über die
Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber
um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die endgültig über
die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss weder vom Vorstand
noch von der Mitgliederversammlung schriftlich begründet werden, ein Rechtsanspruch auf
eine Aufnahme besteht nicht.
II. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder
Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
III. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum
Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
IV. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier
Wochen nicht bezahlt hat;
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c) in seiner Person einen sonstigen schwerwiegenden Grund verwirklicht.
Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist vom Vorstand
schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die
Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende
Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des
auszuschließenden Mitglieds.
V. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
I. Von ordentlichen Mitgliedern und von Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben.
II. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge,
Aufnahmegebühren/Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von
der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung soll gestaffelte Beiträge
vorsehen.
III. Der Vorstand hat die Möglichkeit, Mitglieder im begründeten Einzelfall von der
Beitragspflicht zu befreien.

§ 10 Organe des Vereins
I. Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung (§ 11)
b) Der Vorstand (§ 12)
c) Der Beirat (§ 13)

§ 11 Die Mitgliederversammlung
I. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) die Jahresberichte des Vorstands entgegenzunehmen und zu beraten
b) Entlastung des Vorstands
c) den Vorstand zu wählen
d) über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
e) die Beitragsordnung festzulegen
f) im Innenverhältnis über Rechtsgeschäfte mit einer finanziellen Verpflichtung von über
35.000€, die Verlegung der Vereinsräumlichkeiten, Grundstücksgeschäfte oder die
Beteiligung an anderen Gesellschaften zu entscheiden
g) über die unbefristete Einstellung ohne Zustimmungsvorbehalt der
Mitgliederversammlung, die Entfristung oder die ordentliche Kündigung von leitenden
Mitarbeitern (Geschäftsführende Mitarbeiter, Pflegedienstleitung, stv. Pflegedienstleitung,
Verwaltungsleitung, Personalleitung) zu entscheiden sowie in allen anderen
Personalangelegenheiten den Bericht des Vorstands entgegen zu nehmen und bei Bedarf
dem Vorstand Weisungen zu erteilen.
II. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins mindestens
einmal pro Kalenderjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher in Textform durch
den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein
zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Der Tagesordnung sind Beschlussvorlagen und für die
Mitglieder notwendige ergänzende Informationen beizufügen, sofern zum Zeitpunkt der
Ladung der Vorstand über diese Unterlagen bereits verfügt; der Vorstand hat andernfalls die
Unterlagen unverzüglich nachzureichen und die Ursachen der späteren Vorlage zu erklären.
Jedes Mitglied kann durch Erklärung unter Angabe der Emailadresse bestimmen, dass die
Einladung verbindlich auf elektronischem Wege erfolgen soll. Mit dem Nachweis der
Absendung der Einladung an die postalische Adresse oder die angegebene Emailadresse gilt
diese als zugegangen.
III. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Punkte zu umfassen:
a) Bericht des Vorstands
b) Bericht des Beirats
c) Entlastung des Vorstands, sofern diese ansteht
d) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende
Geschäftsjahr, sofern diese ansteht
e) Entscheidungen in Personalfragen nach § 11 I g), sofern dies ansteht
f) Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur
Verabschiedung von Beitragsordnungen, sofern dies ansteht
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
IV. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich
eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden,
wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
V. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von
mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe, gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
VI. Ein Mitglied des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des
Vorstands kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Versammlungsleiter/in
bestimmen.
VII. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von einem
Monat nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und durch den Protokollführer
unterzeichnet. Jedes Mitglied kann vom Vorstand die Überlassung einer Kopie des Protokolls
verlangen.

§ 12 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit/Wahlen
I. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16.
Lebensjahrs eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des
Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Der Vertreter hat die schriftliche Vollmacht
vorzulegen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten, die gesetzliche
Vertretung ist hiervon ausgenommen.
II. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung unabhängig von der Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wer von der Einberufung der
Mitgliederversammlung anders als durch eine formgültige Einladung Kenntnis erlangt, ist
verpflichtet, den Vorstand umgehend hierauf hinzuweisen, um Rechte aus der
unterbliebenen formgültigen Einladung ableiten zu können.
III. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten
vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen ohne
Beeinträchtigung der Beschlussfähigkeit gewertet.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist bei Stimmengleichheit
ein weiterer Wahlgang durchzuführen, danach entscheidet das Los. Bei Wahlen ist schriftlich
und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der
Abstimmung einstimmig beschließt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind
grundsätzlich offen durchzuführen. Auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung
teilnehmenden Mitglieder wird eine Abstimmung schriftlich und geheim durchgeführt.
IV. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt ebenso für Zweckänderungen des
Vereins.
V. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern in der Weise mitgeteilt, wie die
Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt.

§ 13 Der Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vereinsmitgliedern. Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die
Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
II. Im Vorstand sind mindestens zwei Personen mit einer Behinderung von mindestens 50
GdB vertreten. Beim Verein Beschäftigte können für das Vorstandsamt kandidieren, wenn
die Mitgliederversammlung zustimmt. Eine Tätigkeit als geschäftsführender Mitarbeiter,
Pflegedienstleitung, stv. Pflegedienstleitung, Verwaltungsleitung, Personalleitung oder Betriebsrat ist
nicht mit dem Vorstandsamt vereinbar. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die
Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands eine jährliche pauschale
Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
III. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB durch jedes
Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vorstände
von ihrem Vertretungsrecht mit Ausnahme von unaufschiebbaren Eilfällen nur nach erfolgter
Beschlussfassung Gebrauch machen; der Vorstand kann durch eine Geschäftsordnung eine
hiervon abweichende Regelung treffen.
IV. Der Vorstand bemüht sich im Innenverhältnis um eine einstimmige Beschlussfassung.
Sofern dies nicht erzielt werden kann, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
Gefasste Beschlüsse werden protokolliert und von mindestens einem Vorstandsmitglied
unterzeichnet. Eine Beschlussfassung kann auch unter Zuhilfenahme von
Fernkommunikationsmitteln erfolgen.
V. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Seine Zuständigkeit umfasst alle
nicht der Mitgliederversammlung in § 11 oder dem Beirat in § 14 zugewiesenen Aufgaben. Er
gibt sich eine Geschäftsordnung und kann die laufenden Geschäfte ganz oder teilweise
einer/einem haupt- oder nebenamtlichen und von der Mitgliederversammlung zu
bestätigenden Geschäftsführerin/ -führer übertragen sowie besondere Aufgaben unter
seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
VI. Der Vorstand trifft sich mindestens einmal pro Halbjahr mit dem Beirat. Über dieses
Treffen ist binnen vier Wochen nach der Zusammenkunft ein Protokoll anzufertigen. Dieses
ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern auf Wunsch in Kopie
zu überlassen.
VII. Arbeitsplätze soll der Vorstand vorrangig mit behinderten Menschen besetzen.
VIII. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand
berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Auf der
nächsten Mitgliederversammlung erfolgt die Bestätigung des kommissarischen
Vorstandsmitglieds bis zum Ende der Wahlperiode.

§ 14 Beirat
I. Die Mitgliederversammlung richtet einen Beirat ein. Der Beirat hat die Aufgabe, dem
Verein bei der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke beratend zur Seite zu stehen. In
Personalangelegenheiten wird der Beirat nur auf Ersuchen des Betriebsrats tätig.
II. Der Beirat hat jederzeit das Recht, vom Vorstand Informationen einzufordern. Der
Vorstand ist verpflichtet, zu Fragen und Empfehlungen des Beirats binnen angemessener
Frist Stellung zu nehmen und relevante Materialien und Unterlagen an den Beirat zu
übermitteln.
III. Der Beirat besteht in Vollbesetzung aus einem Vertreter der Verwaltung, einem Vertreter
der Pflegedienstleitung, einem Vertreter der Assistenten, einen Vertreter der Schulbegleiter
und zwei Vertretern aus dem Kreis der Assistenznehmer/ Schulassistenznehmer. Diese
werden für die Dauer von zwei Jahren aus der von ihnen vertretenen Gruppe gewählt. Die
Wahlen sollen in zeitlichem Zusammenhang mit Vorstandswahlen stattfinden. Für die
Organisation der Wahlen der Vertreter aus dem Kreis der Arbeitnehmer ist der Betriebsrat
zuständig, ersatzweise ein zu bildender Wahlausschuss. Die Wahl der Vertreter der
Assistenznehmer organisiert der Vorstand. Die Wahlen können in jeder Form stattfinden, die
eine freie und faire Abstimmung sicherstellen. Stellen sich aus einer oder mehreren Gruppen
keine oder zu weniger Personen zur Wahl, die als Vertreter entsendet werden können, so
besteht der Beirat für die entsprechende Amtszeit aus weniger Vertretern.
IV. Der Beirat wählt auf seiner konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Diese bleiben bis zur Neuwahl
der Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so wählt der Beirat
für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied aus der
betreffenden Personengruppe.
V. Mindestens halbjährlich soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird vom
Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden in Textform mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der Beirat muss
einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder die Einberufung in Textform
verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen,
sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirates verlangt haben, berechtigt,
selbst den Beirat einzuberufen. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
VI. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung, es entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse des Beirats werden in einem Protokoll innerhalb
von einem Monat nach jeder Sitzung niedergelegt und vom Protokollführer unterzeichnet.
Jedes Beiratsmitglied kann die Überlassung einer Kopie des Protokolls verlangen.
VII. Die Vorstandsmitglieder sind über die Sitzungstermine des Beirats zu verständigen. Über
die Beschlüsse des Beirats ist der Vorstand in Textform zu informieren. Ferner sind dem
Vorstand die Sitzungsprotokolle unmittelbar nach ihrer Anfertigung unaufgefordert
zuzusenden.

§ 15 Beilegung von Differenzen
I. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen oder Mitgliedern des Vereins bemühen
sich alle Beteiligten um eine einvernehmliche Beilegung. Hierzu werden, insbesondere auf
Ersuchen eines Mitglieds vom Vorstand Gesprächsmöglichkeiten angeboten und organisiert.
Bei Bedarf veranlasst der Vorstand die Beiziehung eines unabhängigen Mediators.
II. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich zu einem offenen, ehrlichen und fairen
Umgang untereinander.

§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in
Deutschland e. V. – ISL, Krantorweg 1, 13503 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
abweichend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Mitgliederversammlung am 20.02.2017
beschlossen.

Christoph Lindner, Protokollführer,
Ulrike Scharlach, Vorständin